Zulassungsvoraussetzungen Master of Science Mathematik

(Auszug aus der Prüfungsordnung)


(1) Zum Masterstudiengang Mathematik können Studierende zugelassen werden, die über die dafür erforderliche besondere Vorbildung und die gemäß Absatz 2 nachzuweisende Eignung verfügen. Die erforderliche Vorbildung besitzen Studierende, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:


  1.  
  2. Nachweis über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 27 Leistungspunkten im gewählten Nebenfach. Wenn Nachweise gemäß Nr. 2 im Umfang von mindestens 12 SWS oder 18 Leistungspunkten vorliegen, kann eine Einschreibung unter der Bedingung erfolgen, dass die erforderlichen Nachweise bis zum Ablauf des ersten Studienjahres nachträglich erworben werden. Wird der Nachweis nicht innerhalb der genannten Frist gegenüber dem Prüfungsausschuss geführt, ist eine Fortführung des Studiums in der Regel nicht mehr möglich. Darüber hinaus kann bei Nichterfüllung der Kriterien gemäß Nr. 2 der Prüfungsausschuss in gut begründeten Einzelfällen entscheiden, dass die Kandidatin oder der Kandidat über eine hinreichende Vorbildung verfügt. Er hat gegebenenfalls festzulegen, welche zusätzlichen Studienleistungen für eine ausreichende Qualifikation von der Kandidatin oder dem Kandidaten noch zu erbringen sind.
(2) Es wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über ausreichende aktive und passive Sprachkenntnisse verfügen, die zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen; dies umfasst nicht das Anfertigen von schriftlichen Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen in englischer Sprache, sofern in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist.

(3) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang Mathematik ist, dass der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang noch nicht verloren ist. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Prüfungsordnung vorzulegen; § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Prüfungsordnung gilt entsprechend.

(5) Bei ausländischen Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern aus nichtdeutschsprachigen Ländern ist der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau der "Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)" erforderlich.