Zulassungsvoraussetzungen Master of Science Mathematik
(Auszug aus der Prüfungsordnung)
(1) Zum Masterstudiengang Mathematik können Studierende zugelassen
werden, die über die dafür erforderliche besondere Vorbildung und die
gemäß Absatz 2
nachzuweisende Eignung verfügen. Die erforderliche Vorbildung besitzen
Studierende, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Nachweis eines
Bachelorabschlusses im Fach Mathematik mit mindestens der Note
befriedigend oder eines Abschlusses an einer Hochschule in Deutschland
oder im Ausland, der sich davon nicht wesentlich unterscheidet. Im
Falle eines Bachelorabschlusses in einem anderen Fach als Mathematik
müssen mindestens 100 Leistungspunkte in mathematischen
Lehrveranstaltungen erbracht worden sein, darunter Analysis, Lineare
Algebra und Geometrie, Stochastik und Numerik (mit Praktika) oder
Leistungen bei denen kein wesentlicher Unterschied besteht. Fehlt der
Nachweis von maximal 21 LP, kann die Einschreibung unter der Bedingung
erfolgen, dass diese bis zum Ablauf des 1. Studienjahres nachträglich
erworben werden. Wird die Auflage nicht innerhalb des ersten
Studienjahres erfüllt, ist eine Fortführung des Studiums in der Regel
nicht mehr möglich.
- Nachweis
über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen im Umfang von
mindestens 27 Leistungspunkten im gewählten Nebenfach. Wenn Nachweise gemäß Nr. 2 im Umfang von mindestens 12 SWS oder 18
Leistungspunkten vorliegen, kann eine Einschreibung unter der Bedingung
erfolgen, dass die erforderlichen Nachweise bis zum Ablauf des ersten
Studienjahres nachträglich erworben werden. Wird der Nachweis nicht
innerhalb der genannten Frist gegenüber dem Prüfungsausschuss geführt,
ist eine Fortführung des Studiums in der Regel nicht mehr möglich. Darüber
hinaus kann bei Nichterfüllung der Kriterien gemäß Nr. 2 der
Prüfungsausschuss in gut begründeten Einzelfällen entscheiden, dass die
Kandidatin oder der Kandidat über eine hinreichende Vorbildung verfügt.
Er hat gegebenenfalls festzulegen, welche zusätzlichen Studienleistungen
für eine ausreichende Qualifikation von der Kandidatin oder dem
Kandidaten noch zu erbringen sind.
(2) Es
wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über ausreichende aktive und
passive Sprachkenntnisse verfügen, die zur Lektüre englischsprachiger
Fachliteratur und zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen in englischer
Sprache befähigen; dies umfasst nicht das Anfertigen von schriftlichen
Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen in englischer Sprache,
sofern in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist.
(3) Weitere
Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang Mathematik ist,
dass der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang noch nicht verloren
ist. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 10 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 2 der Prüfungsordnung vorzulegen; § 10 Abs. 3 Satz 1
Nr. 4 und 5 der Prüfungsordnung gilt entsprechend.
(5) Bei
ausländischen Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern aus
nichtdeutschsprachigen Ländern ist der Nachweis von Deutschkenntnissen
auf dem Niveau der "Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ausländischer Studienbewerber (DSH)" erforderlich.