Im Rahmen des Themenschwerpunktes des vergangenen Semesters

Theorie und Praxis der Menschenrechte

lädt das Studium generale zu folgendem Vortrag ein:
 
 

Prof. Dr. Rainer Tetzlaff (Hamburg)
Das Recht auf Entwicklung – ein universell gültiges Menschenrecht?
Montag, 2. November 1998, 19.15 Uhr,
Hörsaal N 3 (Muschel)
 
 

Das Recht auf Entwicklung – ein universell gültiges Menschenrecht?

Die Erfindung eines "Rechts auf Entwicklung" ist nicht etwa die Kopfgeburt eines idealistischen Weltverbesserers, sondern die Forderung eines afrikanischen Völkerrechtlers. Sie entstand in den 60er Jahren im Kontext der Forderung nach einer neuen gerechteren Weltwirtschaftsordnung. Inzwischen gehört das Recht auf Entwicklung zur sog. "dritten Generation" von Menschenrechten; in Wien 1993 hat es sogar ein weltweites (Lippen) Bekenntnis zur universellen Gültigkeit der Menschenrechte und des Rechts auf Entwicklung gegeben – bisher ohne erkennbare Folgen für die reale Entwicklung der Dritten Welt.

Das Recht auf Entwicklung (das allerdings näher zu definieren ist: Was ist die inhaltliche Substanz des Rechts? Wer hat das Recht? Wer ist der Adressat der Rechtsforderung?) ist völkerrechtlich (Entwicklungshilfeanspruch), philosophisch-ethisch (Höffe: "transzendentale Interessen") und politisch (Kooperationsgebot und Friedensauftrag) herleitbar und als interdisziplinäre Synthese diverser Argumente gut zu begründen – das soll in dem Vortrag versucht werden.
 

Prof. Dr. Rainer Tetzlaff, Professor für Politikwissenschaft an der Universität Hamburg mit den Schwerpunkten Dritte Welt/Nord-Süd-Beziehungen/Entwicklungspolitik/Demokratie und Menschenrechte.

Publikationen des Referenten zum Thema:



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